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 Lauer Industriebedarf und
 Fertigungstechnik e.K.



  

  

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Firma Lauer Industriebedarf und Fertigungstechnik e.K. Inhaber Thomas Müller Hauptstraße 45a in 24975 Hürup

 

§ 1          Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

     

  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

     

    § 2          Angebot und Vertragsabschluß

    Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

     

    § 3          Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

     

  2. Zahlungen haben ausschließlich auf unser in der Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

     

  3. Soern nichts anderes vereinbart wird, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. A. Berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

     

  4. Wir sind berechtigt bei Auftragsannahme einen Kostenvorschuss zu erheben, Teilrechnungen zu erstellen und gegen Vorauskasse des Gesamtrechnungsbetrages in Leistung zu treten.

     

  5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessenen Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die ab 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

     

    § 4          Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

    Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

     

    § 5          Lieferzeit

  1. Der Beginn einer von uns angegebenen ieferzeit setzt die rechtzeitig und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

     

  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehene Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufällgen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

     

    § 6          Gefahrübergang bei Versendung

    Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

     

     

    § 7          Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieerten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

     

  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht übergangen ist, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, bei dem Verkauf hochwertiger Güter diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu enachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

     

  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns verenbarten Fakura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteler bleibt zur Einbeziehung der Forderung auch nach Abtritt ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbt einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstelung vorliegt.

     

  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der gelieferten Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Ware mitanderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen;wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

     

    § 8          Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewhrleistungsrechte des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekmmen ist.

     

  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

     

  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzweise liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

     

  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller -  unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

     

  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

     

  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwek der Nacherfüllung erforerlichen Aufwendungen, insbesonere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlsssen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbingung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

     

  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer git ferner Absatz 6 entsprechend

     

    § 9 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gemeinsamen Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deuschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

     

  2. Erfüllungort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unserer Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

     

  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, ind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

     

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.